Satzung des VfB Einheit zu Pankow 1893 e.V.
Ein kurzes Vorwort
Ende der 80iger Jahre des vorigen Jahrhunderts war Pankow noch ein bescheidenes Dorf. Es fanden sich damals einige Idealisten zusammen, die die Ausübung des Sportes zur Erhaltung der Gesundheit für richtig erkannten. Nachdem sich der Interessentenkreis vergrößerte, fand die konstituierende Versammlung am 18.09.1893 im Restaurant Hertling statt, wo unser Verein aus der Taufe gehoben wurde.
Neben dem Fußball gab es damals auch die Sportabteilungen Leichtathletik, Tennis, Handball, Boxen, Schach, Hockey und Kricket.
Im Jahr 1930 erreichten wir die höchste Spielklasse im Berliner Fussball.
Nach dem Ende des zweiten Weltkrieges gab es viele Probleme in der Durchführung des Spielbetriebes. Infolge der Spannungen in der Vier-Sektorenstadt wurde im Sommer 1949 eine offizielle Trennung im Berliner Fußballsport in Ost und West durchgeführt.
Im Zuge dieser Entwicklung musste sich der VfB in BSG (Betriebssportgemeinschaft) Pankow umbenennen. Später kam der Name Einheit dazu. Die Fußballverbände beider Stadthälften setzten andere Schwerpunkte bzw. Ziele (Anfänge der Professionalität im Westteil, Volkssportcharakter im Ostteil).
Viele Sportler sahen ihre Zukunft im Westteil, wo sie auch den traditionellen Namen VfB zu Pankow 1893 weiter führen konnten. Es kam zur Spaltung des Vereines.
Während der VfB in den folgenden Jahren sportlich bis zur vorletzten Spielklasse abstieg, spielte Einheit vor allem in den 70iger Jahren im DDR-Fußball (DDR-Liga, zweithöchste Spielklasse) eine gute Rolle.
Mit der Wende und dem Beitritt der DDR zur BRD wurden die „Alten VfBer“ unter Leitung von Günter Darge aktiv. Sie strebten eine Wiedervereinigung beider Vereine an. Unter Leitung von Wolfgang Wroblewski und Hanne Robert stimmten die Mitglieder von Einheit zu.
Die offizielle Vereinigung fand am 14.Mai 1991 im „Joe am Wedding“ statt.
VEREINSSATZUNG des VfB EINHEIT ZU PANKOW 1893 e.V.
§ 1: Name, Sitz und Vereinsfarbe
Der Verein führt den Namen „Verein für Bewegungsspiele/Einheit zu Pankow 1893 e.V.“ .
Er ist hervorgegangen aus dem Zusammenschluss der Vereine
SG Einheit Pankow e.V. und VfB zu Pankow 1893 e.V.
Sitz des Vereines ist Berlin-Pankow
Gerichtsstand ist das zuständige Amtsgericht.
Die Vereinsfarben sind blau/weiß.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Berlin e.V. und des
zuständigen Landesverbandes. Er wird diese Mitgliedschaften beibehalten.
§ 2: Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Abgabenordnung vom 01.01.1977 und zwar insbesondere die
Pflege und Förderung des Amateurfußballsports und gegebenenfalls auch
weiterer Amateursportarten.
Der Zweck wird erreicht und verwirklicht durch die Abhaltung sportlichen
Übungsbetriebes und die Teilnahme an Wettbewerben.
Erzielten Gewinne und Mittel, die dem Vereine zufließen, dürfen nur im
Sinne der Satzung Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Dem Verein von Mitgliedern leihweise
überlassene Sacheinlagen sind bei einer Auflösung den betreffenden
Mitgliedern auf Anforderung zurückzugeben.
Bei Ausscheiden aus dem Verein unterliegt die Rückgabe einer Vereinbarung.
Ausgaben des Vereins dürfen nur dem Vereinszweck dienen.
Unverhältnismäßige Vergütungen sowie Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, dürfen an Mitglieder nicht geleistet werden.
§ 3: Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.
Er kann abgelehnt werden, wenn gewichtige Gründe dagegen sprechen.
Im Falle von Minderjährigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung an. Sie liegt in den Vereinsräumen zur Einsichtnahme aus.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Austritt
2. Ausschluss
3. Ableben
zu 1.)
Die Austrittserklärung ist per Einschreiben an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Die Austrittsgebühr 1/12 des Jahresbeitrages und der Beitrag sind bis zum Austrittstermin zu bezahlen.
zu 2.)
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes mit einfacher Mehrheit, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
A) Grober Verstoß gegen die Vereinssatzung bzw. fahrlässiges Verhalten gegen die Interessen des Vereins und seines Ansehens
B) Unsportliches Verhalten
C) Unehrenhafte Handlungen
D) Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr trotz Mahnung
Vor der Beschlussfassung kann der Betroffene seine persönliche Stellungnahme beim Vorstand vorbringen.
Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich per Einschreiben zuzustellen.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 14 Tagen nach seiner Zustellung beim Ehrenrat Einspruch eingelegt werden.
Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
Beitragsrückstände und sonstige Verpflichtungen/Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind bei Austritt oder Ausschluss entsprechend
§ 3b, Punkt 1. und 2. abzurechnen und zu begleichen.
Bis zur restlosen Abgeltung bleibt eine einklagbare Forderung gegen das ehemalige Mitglied bestehen.
zu 3.)
Im Falle des Ablebens erlischt die Mitgliedschaft.
§ 4: Maßregelungen
Im Falle einer Verfehlung gegen die Vereinssatzung oder eines sonstigen
schädigenden Verhaltens wider die Interessen des Vereins, ist der Vorstand
befugt, gegen das betreffende Mitglied eine der folgenden Ordnungsstrafen
mit einfacher Mehrheit zu beschließen: Verweis Zeitlich begrenzter Ausschluss vom sportlichen Betrieb ggf. zusätzlich Teilnahmeverbot am geselligen Vereinsleben.
Zu.2.) Der Bescheid zu Punkt 2. Ist schriftlich zuzustellen.
Dagegen ist innerhalb von acht Tagen Poststempel Einspruch beim Ehrenrat zulässig. Dessen Entscheidung ist endgültig.
§ 5: Beiträge und Pflichten
Der Jahresbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Mit der Beitrittserklärung ist eine Aufnahmegebühr von 1/12 des Jahresbeitrages zu entrichten. Der Vereinsbeitrag ist eine Bringschuld und mindestens vierteljährlich im voraus zu entrichten. Es besteht das Recht und sollte auch Verpflichtung der Vereinsmitglieder sein, an Mitgliederversammlungen und geselligen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Besondere Umlagen werden von der Jahreshauptversammlung oder falls erforderlich, von einer einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6: Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Beginn der Volljährigkeit
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden kann jedes volljährige und vollgeschäftsfähige Mitglied, das dem Verein mindestens ein Jahr angehört.
Abwesende können nur bei Vorlage einer schriftlichen Bereitschaftserklärung gewählt werden.
§ 7: Vereinsorgane
Die Vereinsorgane des VfB/Einheit zu Pankow 1893 e.V. sind:
Jahreshauptversammlung
Der Vorstand
Die Kassenprüfer
Der Ehrenrat
Die Jahreshauptversammlung Eine ordentliche Jahreshauptversammlung findet in der Regel jährlich innerhalb des 1.Quartals statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Form eines Aushanges im Vereinsheim/Vereinslokal unter Wahrung einer Frist von vier Wochen und einer Pressemitteilung im zuständigen Sportjournal. Die Tagesordnung umfasst folgende Punkte:
Verlesung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
Bericht des Vorstandes
Bericht der Jugendleitung
Bericht der Kassenprüfung
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Neuwahlen (alle zwei Jahre)
Anträge und Verschiedenes.
Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit gibt das Votum des 1.Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen dem Vorstand bis 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich vorliegen. Danach eingehende Anträge können von der Jahreshauptversammlung nur noch mit ¾ Mehrheit in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Für Satzungsänderungen ist ein ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten können sowohl offen als auch geheim durchgeführt werden; geheim jedoch nur, wenn es die einfache Mehrheit der Jahreshauptversammlung fordert.
Über den Verlauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem 1.Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer abzuzeichnen ist.
Wichtige Beschlüsse sowie das Wahlergebnis sind im zuständigen Sportjournal zu veröffentlichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
Durch den Vorstand
Durch Antrag von 10% der Mitglieder.
Die Einberufungsfrist ist in § 7.1. geregelt.
Der Vorstand besteht mindestens aus dem:
1.Vorsitzenden;
2.Vorsitzenden;
3.Vorsitzenden;
Geschäftsführer
1.Kassierer
1.Jugendleiter
Dieser Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 Abs.2 BGB nach außen hin im Rahmen seiner festgelegten Kompetenzen. Jedes
Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Verein nach außen hin zu vertreten, soweit es der Rahmen seiner intern festgelegten Kompetenzen zulässt.
Einschränkend gilt, im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist nur der 1.Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt. Sollte der 1.Vorsitzende ausfallen, tritt an seine Stelle der Geschäftsführer und danach der 2.Vorsitzende. Barquittungen über 25,00 Euro sind vom 1.Vorsitzenden bzw. im Vertretungsfalle von den vorgenannten Vorstandsmitgliedern gegenzuzeichnen.
In besonderen Situationen ist die Zusammenlegung zweier Ämter in Personalunion zulässig.
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung.
Im Innerverhältnis vertritt der 2.Vorsitzende den 1.Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Stehen der 1. und der 2.Vorsitzende nicht zur Verfügung, stellen der 3.Vorsitzende und der Geschäftsführer die Vertretung gemeinsam.
Der Vorstand tritt einmal monatlich zusammen.
Er ist beschlussfähig mit einfacher Mehrheit, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des 1.Vorsitzenden bzw. des jeweiligen Sitzungsleiters.
Die gefassten Beschlüsse sind in Kurzform protokollarisch festzuhalten.
Bei Ausscheiden eines oder mehrer Vorstandsmitglieder bleibt das restliche Führungsgremium beschlussfähig und leitungsbefugt, sofern sich die Zahl der Vorstandsmitglieder um nicht mehr als 50 % verringert. Um eine Handlungsfähigkeit des Restvorstandes zu erhalten, können die restlichen Vorstandsmitglieder vakante Vorstandspositionen kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung übernehmen. .
Der Restvorstand ist ferner befugt, neue Vorstandsmitglieder kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu berufen. Andernfalls ist umgehend eine a.o. Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Kassenprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt im Rahmen der Neuwahl mindestens fünf Kassenprüfer. Ihnen obliegt es, je nach Ermessenslage die Kassenführung mindestens zweimal jährlich zu beliebiger Zeit einer Kassenprüfung zu unterziehen. Über die durchgeführten Kassenprüfungen ist ein Protokoll zu fertigen.
Auf Anforderung hat der Vorstand für den Prüfungsablauf volle Einsicht in die Kassen unterlagen zu gewähren.
Die Kassenprüfer sind berechtigt, bei begründeten Anlässen Kritikpunkte festzuhalten und dem Vorstand bestimmte Auflagen zu erteilen.
Zum Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) ist ein schriftlicher Prüfungsbericht zu erstellen. Dieser wird der Jahreshauptversammlung vorgetragen.
Bei ordnungsgemäßer Kassenführung werden die Kassenprüfer der Jahreshauptversammlung die Entlastung des Vorstandes vorschlagen.
Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht mindestens aus fünf Mitgliedern und wird von der Jahreshauptversammlung im Rahmen der Neuwahl gewählt.
Er wird tätig bei Anrufung durch Vereinsmitglieder, die sich durch Beschlüsse des Vorstandes ungerecht behandelt fühlen (Vereinsausschluß, Maßregelungen etc.). Seine mit einfacher Mehrheit gefaßten Beschlüsse sind endgültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet hier das Votum des Ehrenratsvorsitzenden.
§ 8 Ehrungen
Über Ehrungen beschließt der Vorstand.
In der Regel werden folgende Maßstäbe zugrunde gelegt:
10 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft Ehrennadel in Bronze
15 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft Ehrennadel in Silber
25 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft Ehrennadel in Gold
40 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft Ehrenschild
Das Antragen der Ehrenmitgliedschaft, verbunden mit Beitragsfreiheit, liegt in der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Vorstandes.
§ 9: Zusammenschluss mit anderen Vereinen
Der Vorstand hat das Recht mit anderen Vereinen in Verhandlungen zu treten, um einen Zusammenschluss herbeizuführen. Voraussetzung dafür ist, dass die inneren oder äußeren Umstände dies für den sportlichen Fortbestand des Sportvereins notwendig erscheinen lassen und es ferner von Vorteil für den Verein ist.
Die Entscheidung über einen Zusammenschluss kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit getroffen werden.. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung erfolgt über eine Veröffentlichung im zuständigen Sportjournal.
Das Vereinsvermögen wird in die neue Verbindung mit eingebracht. Dies insoweit, als keine Einwände des Finanzamtes vorliegen.
§ 10: Auflösung
Über die Notwendigkeit einer Auflösung des Vereines kann nur eine a.o. Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit befinden. Voraussetzung dafür ist, dass existentielle Gründe oder entsprechende Sachzwänge vorliegen, die einen gesicherten Fortbestand des Vereins zwingend in Frage stellen.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Die Einberufung dieser a. o. Mitgliederversammlung erfolgt über eine Veröffentlichung im zuständigen Sportjournal.
Diese Abstimmung kann nur vorgenommen werden, wenn:
der Vorstand mit ¾ Mehrheit einen entsprechenden Antrag eingebracht hat oder49% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich einen entsprechenden Antrag eingebracht haben.
Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder (z.B. Beitragsvorauszahlungen, Leihgaben u.a.) und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Berliner Fußballverband e.V. oder an den Landessportbund Berlin e.V.
Die Verwendung der Mittel, ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne §2 Vereinssatzung, ist zu gewährleisten.